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Häufige Fragen

Die Seite soll lediglich einen Einstieg in das Thema "Patente" bieten. Für weitergehende Fragen melden Sie sich bitte bei den Ansprechpartnern.

Ein Patent schützt technische Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Es wird für einzelne Länder und für befristete Zeit erteilt. Ein Patent gibt seinem Inhaber das Recht, Dritten die kommerzielle Nutzung der Erfindung zu untersagen. Es ist kein positives Benutzungsrecht.

Ein Patent wird nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Erfindung, wenn sie

  • der Öffentlichkeit nicht in irgendeiner Form bekannt war,
  • für den Fachmann nicht naheliegend ist und
  • gewerblich genutzt werden kann.

Es werden folgende Amtsgebühren erhoben (Beispiel EPA): Anmeldegebühr (gegebenenfalls mit Zusatzgebühr für die 36. und jede weitere Seite), Recherchengebühr, Benennungsgebühren, Anspruchsgebühren (bei mehr als 15 Patentansprüchen), Prüfungs-, Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr. Außerdem fallen ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag Jahresgebühren an.

Hinzu kommen Anwaltshonorare, welche vorab vereinbart werden können. Da sollten Sie nachfragen. Versuchen Sie dringend einen Spezialisten in Ihrem Fachgebiet zu finden.

Gebühren beim Europäischen Patentamt

Gebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt

Falls Sie eine besonders herausragende Erfindung auf dem Bereich der Informatik gemacht haben, können Sie sich für den Innovationspreis der Gesellschaft für Informatik e.V. bewerben. Eine Patentanmeldung muss jedoch stets vor der Veröffentlichung der Erfindung erfolgen, damit die erforderliche Neuheit gewahrt ist.

Falls Sie konkrete Fragen haben, so melden Sie sich bei einem Ansprechpartner.

Die Dauer des Patenterteilungsverfahrens beträgt etwa drei bis fünf Jahre ab dem Anmeldetag.

Was viele nicht wissen ist, dass Arbeitgeber gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz verpflichtet sind, eine Erfindung vor ihrer Veröffentlichung dem Arbeitgeber zu melden. Hierbei bestehen besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen. Insbesondere vor Veröffentlichung von Konferenzbeiträgen und Abschlussarbeiten sollte eine Prüfung auf patentfähige Ergebnisse geprüft werden.

Ihre Rechte an der Erfindung und Pflichten als Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindergesetz geregelt.

Computer-implementierte Erfindungen können typischerweise patentiert werden, falls sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Konkrete Beispiele finden Sie unter Rechtsprechung.

Vor dem Europäischen Patentamt haben Sie folgende Möglichkeiten:

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, auf die sich die Anmeldung oder das erteilte Patent bezieht.

Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann (mit Ausnahme des Patentinhabers) beim EPA gegen das erteilte Patent Einspruch einlegen.

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verlaufen ähnlich. Nach Ablauf der oben genannten Fristen können Sie ein Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem Bundespatentgericht widerrufen lassen.